BayObLG, Beschluß vom 27.05.1986 - Aktenzeichen BReg 3 Z 69/86
DRsp Nr. 1998/13794
Voraussetzungen der vorläufige Unterbringung
»1. Die in §§ 64f., 64g. FGG niedergelegten Voraussetzungen für eine vorläufige Unterbringung enthalten bei freiheitsentziehenden Maßnahmen zu beachtende allgemeine Rechtsgarantien und sind daher auch auf freiheitsentziehende Anordnungen nach § 1846BGB sinngemäß anzuwenden.2. Wird eine Unterbringung als einstweilige Maßregel nach § 1846BGB erforderlich, weil noch kein Pfleger bestellt ist, so ist der Pfleger unverzüglich zu bestellen und aufzufordern, alsbald zu entscheiden, ob er einen Antrag auf Genehmigung der Unterbringung stellt. Trifft der Pfleger innerhalb angemessener Frist keine Entscheidung, wird die Maßregel unzulässig.«