KG - Beschluss vom 18.07.2017
1 AR 36/17
Normen:
FamFG § 343 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Schöneberg, - Vorinstanzaktenzeichen 69 IV 115/17

Voraussetzungen der Zuständigkeit der Nachlassgerichte gem. § 343 Abs. 1 FamFG

KG, Beschluss vom 18.07.2017 - Aktenzeichen 1 AR 36/17

DRsp Nr. 2017/9681

Voraussetzungen der Zuständigkeit der Nachlassgerichte gem. § 343 Abs. 1 FamFG

Für die örtliche Zuständigkeit nach § 343 Abs. 2 FamFG ist es unerheblich, wie lange der letzte gewöhnliche Aufenthalt im Inland zurückliegt.

Örtlich zuständig ist das Amtsgericht Bielefeld.

Normenkette:

FamFG § 343 Abs. 2;

Gründe: