Die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 1.12.2011 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I. Die Klägerin nimmt die Beklagte aus einem Bauvertrag gemäß § 648 a BGB auf Leistung einer Bauhandwerkersicherheit in Anspruch.
Die Klägerin war beauftragt, für ein Bauvorhaben in O die Heizungsanlage zu errichten. Sie beauftragte die Beklagte mit Nachunternehmervertrag vom 23.6.2009 (Bd. I Bl. 25 d.A.), mit der Lieferung und Montage der wasserführenden Fernwärmeleitungen auf der Grundlage des Angebots der Klägerin vom 27.2.2009 (Bd. I Bl. 22 d.A.). Nach dem Angebot war die Geltung der vereinbart. In § des Nachunternehmervertrages ist als Auftragssumme nach Einheitspreisen ein Betrag von ca. 155.000 € vereinbart. Die Klägerin erstellte gemäß K 15 (Bd. I Bl. 48 d.A.) ein Nachtragsangebot, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob dieses Vertragsbestandteil geworden ist.
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