OLG Hamm - Urteil vom 23.01.2014
10 U 61/07
Normen:
BGB § 2329 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Hagen, vom 31.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 258/00

Voraussetzungen des Anspruchs auf Pflichtteilsergänzung

OLG Hamm, Urteil vom 23.01.2014 - Aktenzeichen 10 U 61/07

DRsp Nr. 2015/2735

Voraussetzungen des Anspruchs auf Pflichtteilsergänzung

Der Anspruch auf Pflichtteilsergänzung ist gegen den Empfänger einer Zuwendung und, wenn dieser verstorben ist, gegen dessen Erben zu richten. Dies sind nicht die Nachkömmlinge des Zuwendungsempfängers, wenn er diese enterbt hat.

Tenor

Auf die Berufungen der Beklagten zu 1), zu 2), zu 3), zu 4) und zu 5) wird das am 31.05.2007 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Hagen teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

Die Entscheidung des Landgerichts über die außergerichtlichen Kosten der ehemaligen Beklagten zu 6) bleibt unberührt. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen fallen der Klägerin zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Soweit ihre Berufung zurückgewiesen wird, wird der Klägerin nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagten zu 1), zu 2), zu 3), zu 4) und zu 5) mittels Sicherheitsleistung i.H.v. einhundertundzehn Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags abzuwenden, sofern nicht die Beklagten zu 1), zu 2), zu 3), zu 4) und zu 5) vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. einhundertundzehn Prozent des aus diesem Urteil für den jeweiligen Beklagten zu vollstreckenden Betrags leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 2329 Abs. 1 S. 1;

[Gründe]

I.

Die Parteien streiten um Pflichtteilsergänzung.