OLG Düsseldorf - Beschluss vom 19.07.2017
I-3 Wx 265/16
Normen:
BGB § 2151;
Fundstellen:
FGPrax 2017, 269
FamRZ 2018, 388
ZEV 2018, 33
Vorinstanzen:
AG Wesel, - Vorinstanzaktenzeichen 16 VI 281/04

Voraussetzungen des nachlassgerichtlichen Fristbestimmungsverfahrens gem. §§ 2151 ff. BGB

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.07.2017 - Aktenzeichen I-3 Wx 265/16

DRsp Nr. 2018/195

Voraussetzungen des nachlassgerichtlichen Fristbestimmungsverfahrens gem. §§ 2151 ff. BGB

Zu den Voraussetzungen des nachlassgerichtlichen Fristbestimmungsverfahrens nach §§ 2151 ff. BGB (hier Gesuch, den Erben eine Monatsfrist zur Bestimmung der dem Antragsteller zur Erfüllung seines testamentarisch angeordneten Vermächtnisanspruchs zu Alleineigentum zu übertragenden Grundstücksteilfläche zu setzen).

Ist bei einem Gattungsvermächtnis die Bestimmung der Sache einem Dritten übertragen und kann dieser die Wahl nicht treffen, so geht das Wahlrecht auf den Beschwerten über. Diesen kann das Nachlassgericht auf Antrag eines Beteiligten eine Frist zur Abgabe der Bestimmungserklärung setzen.

Tenor

Das Rechtsmittel wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass den Erben eine Frist bis zum 15. September 2017 gesetzt wird.

Der Beteiligte zu 2. hat die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen.

Geschäftswert: 5.000 €

Normenkette:

BGB § 2151;

Gründe

I.

Nach dem gemeinschaftlichen Erbschein vom 28. Januar 2005 handelt es sich bei den Beteiligten um die Miterben nach der Erblasserin, die Beteiligten zu 1. bis 5. als deren Kinder, die Beteiligten zu 6. und 7. als deren Enkel.