BGH - Urteil vom 05.04.2000
IV ZR 145/98
Normen:
BGB § 2325, 1990 ;
Fundstellen:
ZEV 2000, 274
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main,

Voraussetzungen des Pflichtteilergänzungsanspruchs

BGH, Urteil vom 05.04.2000 - Aktenzeichen IV ZR 145/98

DRsp Nr. 2000/4746

Voraussetzungen des Pflichtteilergänzungsanspruchs

1. Der Pflichtteilergänzungsanspruch nach § 2325 ff BGB setzt anders als der eigentliche Pflichtteilsanspruch (§ 2303 BGB) einen Ausschluß von der Erbfolge durch Verfügung von Todes wegen nicht voraus. 2. Ist die Einrede der Unzulänglichkeit des Nachlasses erhoben, so hat das Prozeßgericht entweder die Frage des Haftungsumfangs sachlich aufzuklären und darüber zu entscheiden oder den Vorbehalt der Haftungsbeschränkung gem. § 780 Abs.1 ZPO auszusprechen. Ist Nachlaß von wirtschaftlichem Wert nicht vorhanden, so ist der auf § 2325 BGB gestützte Anspruch gegen den Erben materiell entkräftet, die Zahlungsklage ist als unbegründet abzuweisen.

Normenkette:

BGB § 2325, 1990 ;

Tatbestand: