OLG Oldenburg - Beschluss vom 08.05.2003
10 W 32/02
Normen:
HöfeO § 6 Abs. 1 Nr. 5 ; HöfeO § 6 Abs. 5 ;
Fundstellen:
FamRZ 2004, 228
NJW-RR 2003, 1306
OLGReport-Oldenburg 2003, 334
ZEV 2004, 122
Vorinstanzen:
AG Osnabrück, vom 21.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 68 Lw 6/02

Voraussetzungen einer formlosen Hoferbenbestimmung

OLG Oldenburg, Beschluss vom 08.05.2003 - Aktenzeichen 10 W 32/02

DRsp Nr. 2003/9126

Voraussetzungen einer formlosen Hoferbenbestimmung

»1. Eine formlose Hoferbenbestimmung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 HöfeO liegt auch dann vor, wenn der potentielle Hoferbe den Hof nicht allein, sondern zusammen mit seinem Ehegatten bewirtschaftet und sich der Erblasser in der Zeit vor seinem Ableben vollständig aus der Bewirtschaftung des Hofes herausgehalten hat. 2. Für eine formlose Hoferbenbestimmung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 HöfeO ist die nicht vollständige Nutzung der Hofgebäude ausnahmsweise dann unschädlich, wenn das zu kleine Wohnhaus noch bis zuletzt von dem Erblasser und weiteren Angehörigen genutzt worden ist und dem Hoferben und seiner Familie deshalb nicht ausreichend Platz geboten hat.«

Normenkette:

HöfeO § 6 Abs. 1 Nr. 5 ; HöfeO § 6 Abs. 5 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Parteien streiten um die Einziehung und Erteilung eines Hoffolgezeugnisses.