OLG Brandenburg - Urteil vom 15.08.2023
3 U 204/22
Normen:
BGB § 2069; ZPO § 256; BGB § 2139; BGB § 2111; BGB § 2108 Abs. 2 S. 1; BGB § 2087 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Cottbus, vom 18.10.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 357/21

Voraussetzungen einer NacherbschaftKlage auf Feststellung der NacherbschaftAnwendbarkeit der Vermutungsregelung des § 2069 BGBVerfügung des Vorerben über das Erbe nach Vorversterben des Nacherben

OLG Brandenburg, Urteil vom 15.08.2023 - Aktenzeichen 3 U 204/22

DRsp Nr. 2023/12290

Voraussetzungen einer Nacherbschaft Klage auf Feststellung der Nacherbschaft Anwendbarkeit der Vermutungsregelung des § 2069 BGB Verfügung des Vorerben über das Erbe nach Vorversterben des Nacherben

Soweit in einem gemeinschaftlichen Testament die Vorerbschaft des anderen Ehepartners und die Nacherbschaft der Abkömmlinge vorgesehen ist, ist nach dem Tod des Erblassers bei nachträglich eintretenden weiteren Ereignissen, die sich auf die Nacherbschaft auswirken, der mutmaßliche Wille des Erblassers zu ermitteln. Wenn ein als Nacherbe bestimmter Abkömmling gestorben ist, ist zu ermitteln, ob der Erblasser gewünscht hätte, dass das Erbe in der Familie bleibt und damit wiederum die Abkömmlinge des Nacherben an dessen Stelle treten sollen, wenn dieser vor dem Vorerben stirbt, oder ob dann durch den Vorerben insoweit frei über das Erbe verfügt werden kann.

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 18.10.2022, Az. 3 O 357/21, wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe erbringt.

4. Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 37.500 €.

Normenkette: