LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 17.05.2017
7 Sa 219/16
Normen:
BetrAVG § 6 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 06.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1624/15

Voraussetzungen eines Anspruchs auf Zahlung einer Betriebsrente aufgrund betrieblicher Übung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.05.2017 - Aktenzeichen 7 Sa 219/16

DRsp Nr. 2018/1522

Voraussetzungen eines Anspruchs auf Zahlung einer Betriebsrente aufgrund betrieblicher Übung

1. Gem. § 6 S. 1 BetrAVG sind einem Arbeitnehmer, der vorzeitig seine gesetzliche Rente als Vollrente in Anspruch nimmt, auf sein Verlangen nach Erfüllung der Wartezeit und sonstiger Leistungsvoraussetzungen Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu gewähren. Das gilt auch dann, wenn nach dem Willen des Arbeitgebers eine Versorgung nur bei einem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus den Diensten der Firma nach Erreichen der Altersgrenze gewährt werden soll. 2. Im Bereich der betrieblichen Altersversorgung ist die betriebliche Übung als Rechtsquelle vom Gesetzgeber ausdrücklich anerkannt worden (§§ 1 Abs. 1 S. 4, 1b Abs. 1 S. 4 BetrAVG). 3. Aus einer betrieblichen Übung können sich Ansprüche auf eine bestimmte Berechnungsweise der Betriebsrente ergeben.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgericht Mainz vom 6. April 2016, Az. 1 Ca 1624/15, unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt insgesamt neu gefasst:

1.

Die Beklagten zu 1) bis 3) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin rückständige Betriebsrente wie folgt zu zahlen:

2. II. III.