OLG Zweibrücken - Beschluss vom 06.10.2014
4 U 7/14
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; BGB § 2325; BGB § 1093;
Vorinstanzen:
LG Landau, - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 232/12

Voraussetzungen für einen PflichtteilsergänzungsanspruchDinglich gesichertes Wohnrecht auf Lebenszeit in Form einer beschränkten persönlichen DienstbarkeitWeiternutzung eines verschenkten Gegenstandes

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 06.10.2014 - Aktenzeichen 4 U 7/14

DRsp Nr. 2022/15134

Voraussetzungen für einen Pflichtteilsergänzungsanspruch Dinglich gesichertes Wohnrecht auf Lebenszeit in Form einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit Weiternutzung eines verschenkten Gegenstandes

Eine Leistung im schenkungsrechtlichen Sinne (hier: Übertragung eines Grundstücks) liegt nur vor, wenn ein Erblasser seine Rechtsstellung als Eigentümer nicht nur vollständig aufgibt, sondern auch darauf verzichtet, den verschenkten Gegenstand im Wesentlichen weiter zu benutzen; dies gilt auch für ein Wohnrecht.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; BGB § 2325; BGB § 1093;

[Gründe]

Der Senat beabsichtigt, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Nr. 3 ZPO). Eine mündliche Verhandlung ist nicht erforderlich (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO).

Die Berufung ist ohne Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO).