BGH - Urteil vom 26.03.2009
Xa ZR 118/06
Normen:
BGB § 516; BGB § 528;
Vorinstanzen:
OLG Köln, vom 07.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 25/04
LG Bonn, vom 13.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 143/01

Voraussetzungen und Umfang der Rückforderung einer Schenkung wegen Verarmung des Schenkers

BGH, Urteil vom 26.03.2009 - Aktenzeichen Xa ZR 118/06

DRsp Nr. 2009/9135

Voraussetzungen und Umfang der Rückforderung einer Schenkung wegen Verarmung des Schenkers

1. Die Rückforderung eines schenkweise zugewandten Vermögensgegenstands nach der Vorschrift des § 528 BGB ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Erwerb des Geschenks von einem Dritten finanziert wurde. Auf welche Weise der Schenker an den Vermögensgegenstand gelangt ist, ist insoweit unerheblich. 2. Ist durch die Rückgewähr eines Geschenks nach § 528 Abs. 1 BGB ein fortlaufender Unterhaltsbedarf des Schenkers zu decken, so ist der Anspruch des Schenkers auf wiederkehrende (Geld-)Leistungen des Beschenkten in einer dem angemessenen Bedarf entsprechenden Höhe bis zur Erschöpfung des Gegenstands der Schenkung gerecht (BGHZ 137, 76, 83; BGHZ 146, 228, 231; BGH - IV ZR 184/94 - 17.01.1996; BGH - XII ZR 196/01 - 17.09.2002).

Tenor: