FG München - Urteil vom 22.03.2006
4 K 4978/03
Normen:
ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
DB 2006, 1814
DStRE 2007, 1565
EFG 2006, 1075

Vorausvermächtnis in Gestalt eines Kaufrechts

FG München, Urteil vom 22.03.2006 - Aktenzeichen 4 K 4978/03

DRsp Nr. 2006/20848

Vorausvermächtnis in Gestalt eines Kaufrechts

Ein Vorausvermächtnis in Gestalt eines Kaufrechtsvermächtnisses liegt nicht vor, wenn jeder der Miterben das Recht hat, ein Nachlassgrundstück zu einem unter Umständen unter dem Verkehrswert liegenden Preis zu ersteigern.

Normenkette:

ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob ein Vorausvermächtnis in Form eines Kaufrechtsvermächtnisses vorliegt, bzw. die Höhe eines solchen Vermächtnisses.

I.

Die Erblasserin, Frau, verstarb am 08. März 1994. Sie wurde von 17 Erben beerbt. Die Erbquote des Klägers beträgt 2 %. Im ursprünglichen, mit ihrem bereits früher verstorbenen Ehemann Dr. gemeinsamen Testament vom 08. Juli 1975, geändert und ergänzt in mehreren Nachträgen, verfügte sie am 01. März 1967 über das Anwesen L (Einheitswert 140 % 93.240 DM, Bl. 4, 59 Bd. I./FA-Akte): "Der Testamentsvollstrecker soll bezüglich dieses Hauses eine geschlossene Versteigerung durchführen nach folgenden Regeln:

Zugelassen zur 1. Versteigerung werden:

1. ...

2. Dr. med.A (gest. 20. Juni 1977), Berlin, sowie seine 2 Kinder

3. Maria und ihre 3 Kinder

4. Irmgard und ihre 4 Kinder

5. Dr. J und seine 4 Kinder