EuGH - Urteil vom 02.06.2022
C-617/20
Normen:
AEUV Art. 267; VO (EU) 650/2012 Art. 13; VO (EU) 650/2012 Art. 28;
Fundstellen:
FamRZ 2022, 1137
FuR 2022, 546
ZEV 2022, 401
ZEV 2022, 521

Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Erbrechtliche Maßnahmen - Verordnung (EU) Nr. 650/2012 - Art. 13 und 28 - Gültigkeit der Erklärung über die Ausschlagung einer Erbschaft - Erbe, der seinen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem des für die Rechtsnachfolge von Todes wegen zuständigen Gerichts hat - Vor dem Gericht des Mitgliedstaats des gewöhnlichen Aufenthalts des Erben abgegebene Erklärung

EuGH, Urteil vom 02.06.2022 - Aktenzeichen C-617/20

DRsp Nr. 2022/8277

Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Erbrechtliche Maßnahmen – Verordnung (EU) Nr. 650/2012 – Art. 13 und 28 – Gültigkeit der Erklärung über die Ausschlagung einer Erbschaft – Erbe, der seinen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem des für die Rechtsnachfolge von Todes wegen zuständigen Gerichts hat – Vor dem Gericht des Mitgliedstaats des gewöhnlichen Aufenthalts des Erben abgegebene Erklärung

Die Art. 13 und 28 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses sind dahin auszulegen, dass eine von einem Erben vor einem Gericht des Mitgliedstaats seines gewöhnlichen Aufenthalts abgegebene Erklärung über die Ausschlagung der Erbschaft als hinsichtlich ihrer Form wirksam gilt, wenn die vor diesem Gericht geltenden Formerfordernisse eingehalten worden sind, ohne dass es für diese Wirksamkeit erforderlich wäre, dass sie die Formerfordernisse erfüllt, die nach dem auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendenden Recht beachtet werden müssen.

Normenkette:

AEUV Art. 267; VO (EU) 650/2012 Art. 13;