EuGH - Urteil vom 07.04.2022
C-645/20
Normen:
AEUV Art. 267; VO (EU) 650/2012 Art. 10; VO (EU) 650/2012 Art. 4;
Fundstellen:
ZEV 2022, 536

Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EU) Nr. 650/2012 - Art. 10 - Subsidiäre Zuständigkeit in Erbsachen - Gewöhnlicher Aufenthalt des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes in einem nicht durch die Verordnung (EU) Nr. 650/2012 gebundenen Staat - Erblasser, der die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats hat und in diesem Mitgliedstaat Vermögen besitzt - Pflicht des angerufenen Gerichts dieses Mitgliedstaats, von Amts wegen die Kriterien für seine subsidiäre Zuständigkeit zu prüfen - Bestellung eines Nachlassverwalters

EuGH, Urteil vom 07.04.2022 - Aktenzeichen C-645/20

DRsp Nr. 2022/9686

Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Verordnung (EU) Nr. 650/2012 – Art. 10 – Subsidiäre Zuständigkeit in Erbsachen – Gewöhnlicher Aufenthalt des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes in einem nicht durch die Verordnung (EU) Nr. 650/2012 gebundenen Staat – Erblasser, der die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats hat und in diesem Mitgliedstaat Vermögen besitzt – Pflicht des angerufenen Gerichts dieses Mitgliedstaats, von Amts wegen die Kriterien für seine subsidiäre Zuständigkeit zu prüfen – Bestellung eines Nachlassverwalters

Art. 10 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses ist dahin auszulegen, dass ein Gericht eines Mitgliedstaats von Amts wegen seine Zuständigkeit nach der in dieser Bestimmung vorgesehenen subsidiären Zuständigkeitsregel zu prüfen hat, wenn es, nachdem es auf der Grundlage der in Art. 4 der Verordnung aufgestellten allgemeinen Zuständigkeitsregel angerufen worden ist, feststellt, dass es nach letzterer Bestimmung nicht zuständig ist.

Normenkette:

AEUV Art. 267;