Art. 10 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses ist dahin auszulegen, dass ein Gericht eines Mitgliedstaats von Amts wegen seine Zuständigkeit nach der in dieser Bestimmung vorgesehenen subsidiären Zuständigkeitsregel zu prüfen hat, wenn es, nachdem es auf der Grundlage der in Art. 4 der Verordnung aufgestellten allgemeinen Zuständigkeitsregel angerufen worden ist, feststellt, dass es nach letzterer Bestimmung nicht zuständig ist.
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