EuGH - Urteil vom 21.06.2018
C-20/17
Fundstellen:
DNotZ 2018, 699
FamRZ 2018, 1262
FuR 2018, 495
IPRax 2020, 345
NJW 2018, 2309
NotBZ 2018, 465
ZEV 2018, 465

Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EU) Nr. 650/2012 - Art. 4 - Allgemeine Zuständigkeit eines Gerichts eines Mitgliedstaats für Entscheidungen in Erbsachen für den gesamten Nachlass - Nationale Regelung über die internationale Zuständigkeit für die Ausstellung nationaler Nachlasszeugnisse - Europäisches Nachlasszeugnis

EuGH, Urteil vom 21.06.2018 - Aktenzeichen C-20/17

DRsp Nr. 2018/8978

Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Verordnung (EU) Nr. 650/2012 – Art. 4 – Allgemeine Zuständigkeit eines Gerichts eines Mitgliedstaats für Entscheidungen in Erbsachen für den gesamten Nachlass – Nationale Regelung über die internationale Zuständigkeit für die Ausstellung nationaler Nachlasszeugnisse – Europäisches Nachlasszeugnis

Art. 4 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses ist dahin auszulegen, dass er einer Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren entgegensteht, die vorsieht, dass, auch wenn der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in diesem Mitgliedstaat hatte, dessen Gerichte ihre Zuständigkeit für die Ausstellung der nationalen Nachlasszeugnisse im Zusammenhang mit einem Erbfall mit grenzüberschreitendem Bezug behalten, wenn Nachlassvermögen auf dem Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats belegen ist oder der Erblasser dessen Staatsangehörigkeit besaß.