Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 6. Oktober 2021 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird auf bis 380.000,00 € festgesetzt.
I.
Die Klägerin begehrt von den Beklagten wegen mangelhafter Risikoaufklärung materiellen und immateriellen Schadensersatz nach der Operation eines Keilbeinflügelmeningeoms im Krankenhaus der Beklagten zu 1 durch den Beklagten zu 2.
Bei der 1962 geborenen Klägerin wurden am 24. April 2014 im Haus der Beklagten zu 1 eine CT und MRT des Schädels durchgeführt, die einen großen Tumor des Keilbeinflügels rechtsseitig zeigten. Am 29. April 2014 wurde die Klägerin über den beabsichtigten Eingriff zu dessen Entfernung informiert. Dabei erhielt sie einen schriftlichen Aufklärungsbogen. Dort war u. a. aufgeführt:
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