BGH - Beschluss vom 16.08.2022
VI ZR 342/21
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 544 Abs. 9;
Fundstellen:
MDR 2022, 1480
NJW 2023, 149
Vorinstanzen:
LG Trier, vom 28.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 389/17
OLG Koblenz, vom 06.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 790/21

Vorliegen einer Gehörsverletzung bei unterbliebener ausdrücklicher Auseinandersetzung mit zentralem Parteivortrag im Urteil

BGH, Beschluss vom 16.08.2022 - Aktenzeichen VI ZR 342/21

DRsp Nr. 2022/15191

Vorliegen einer Gehörsverletzung bei unterbliebener ausdrücklicher Auseinandersetzung mit zentralem Parteivortrag im Urteil

Zum Vorliegen einer Gehörsverletzung bei unterbliebener ausdrücklicher Auseinandersetzung mit zentralem Parteivortrag im Urteil.

Tenor

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 6. Oktober 2021 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird auf bis 380.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 544 Abs. 9;

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt von den Beklagten wegen mangelhafter Risikoaufklärung materiellen und immateriellen Schadensersatz nach der Operation eines Keilbeinflügelmeningeoms im Krankenhaus der Beklagten zu 1 durch den Beklagten zu 2.

Bei der 1962 geborenen Klägerin wurden am 24. April 2014 im Haus der Beklagten zu 1 eine CT und MRT des Schädels durchgeführt, die einen großen Tumor des Keilbeinflügels rechtsseitig zeigten. Am 29. April 2014 wurde die Klägerin über den beabsichtigten Eingriff zu dessen Entfernung informiert. Dabei erhielt sie einen schriftlichen Aufklärungsbogen. Dort war u. a. aufgeführt: