BGH - Beschluss vom 21.06.2012
IX ZR 85/11
Normen:
BRAO § 51b; EGBGB Art. 229 § 12 Abs. 1 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LG Magdeburg, vom 16.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 1040/10
OLG Naumburg, vom 23.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 126/10

Vorliegen eines Schadens bei objektiver Verschlechterung der Vermögenslage eines Betroffenen gegenüber dem früheren Vermögensstand durch die Pflichtverletzung der anwaltlichen Beratungspflichten

BGH, Beschluss vom 21.06.2012 - Aktenzeichen IX ZR 85/11

DRsp Nr. 2012/15423

Vorliegen eines Schadens bei objektiver Verschlechterung der Vermögenslage eines Betroffenen gegenüber dem früheren Vermögensstand durch die Pflichtverletzung der anwaltlichen Beratungspflichten

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem am 23. März 2011 verkündeten Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg wird auf Kosten des Klägers als unbegründet zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 73.045 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 51b; EGBGB Art. 229 § 12 Abs. 1 Nr. 3;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die von der Beschwerdebegründung gerügten Verstöße gegen Verfahrensgrundrechte des Klägers liegen nicht vor.