BGH - Beschluss vom 11.01.2011
5 StR 491/10
Normen:
StGB § 222; StGB § 229; BtMG § 13;
Fundstellen:
NStZ 2011, 341
StV 2011, 35
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 10.05.2010

Vorsätzliche Körperverletzung eines Arztes und Psychotherapeuten wegen Dosierung und Übergabe von MDMA an der Einnahme zustimmenden Patienten

BGH, Beschluss vom 11.01.2011 - Aktenzeichen 5 StR 491/10

DRsp Nr. 2011/1821

Vorsätzliche Körperverletzung eines Arztes und Psychotherapeuten wegen Dosierung und Übergabe von MDMA an der Einnahme zustimmenden Patienten

1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unterfällt die eigenverantwortlich gewollte und verwirklichte Selbstgefährdung grundsätzlich nicht den Tatbeständen eines Körperverletzungs- oder Tötungsdelikts, wenn sich das mit der Gefährdung vom Opfer bewusst eingegangene Risiko realisiert.2. Wer eine solche Gefährdung veranlasst, ermöglicht oder fördert, kann daher nicht wegen eines Körperverletzungs- oder Tötungsdelikts verurteilt werden; denn er nimmt an einem Geschehen teil, welches - soweit es um die Strafbarkeit wegen Tötung oder Körperverletzung geht - kein tatbestandsmäßiger und damit kein strafbarer Vorgang ist.3. Eine strafrechtlich relevante Handlungsherrschaft kann dem Täter jedoch zuwachsen, wenn und soweit die Freiverantwortlichkeit des Selbstgefährdungsentschlusses beeinträchtigt gewesen wäre.4. Dies ist der Fall, wenn der Täter kraft überlegenen Fachwissens das Risiko besser erfasst als der Selbstgefährdende, namentlich wenn das Opfer einem Irrtum unterliegt, der seine Selbstverantwortlichkeit ausschließt oder es infolge einer Intoxikation zu einer Risikoabwägung nicht mehr hinreichend in der Lage ist.