FG München - Beschluss vom 30.01.2006
4 V 2809/05
Normen:
ErbStG § 9 Abs. 2 § 37 Abs. 2 § 25 (a.F. vor dem 31.08.1980 geltende Fassung) ; BGB § 1041 § 1093 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 754

Wahlrecht nach § 25 ErbStG a.F.

FG München, Beschluss vom 30.01.2006 - Aktenzeichen 4 V 2809/05

DRsp Nr. 2006/20862

Wahlrecht nach § 25 ErbStG a.F.

Bei der Wahl der Aussetzung der Versteuerung nach § 25 ErbStG a.F., in der für Erwerbe vor dem 31.08.1980 geltenden Fassung, bleiben während der Nutzung des Wohnrechts erfolgte außergewöhnliche Aufwendungen des beschenkten Grundstückseigentümers außer Ansatz.

Normenkette:

ErbStG § 9 Abs. 2 § 37 Abs. 2 § 25 (a.F. vor dem 31.08.1980 geltende Fassung) ; BGB § 1041 § 1093 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist im Hauptsacheverfahren 4 K 2808/05, ob eine freigebige Zuwendung vorliegt und falls ja; ob der Antragsteller an die Ausübung seines Wahlrechts nach § 25 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) a.F. gebunden ist.

Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die Einspruchsentscheidung vom 17. Juni 2005, die Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

Der Antragsteller beantragt,

die Vollziehung des Schenkungsteuerbescheids vom 12. Oktober 2004 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17. Juni 2005 in Höhe von 30.415,73 EUR wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit auszusetzen.

Der Antragsgegner (Finanzamt) beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Entscheidungsgründe:

II.

Der Antrag ist unbegründet.