BayObLG - Beschluss vom 15.04.2003
1Z BR 10/03
Normen:
BGB § 2270 ;
Fundstellen:
FamRZ 2004, 142
Vorinstanzen:
LG Kempten (Allgäu) - 4 T 697/01,
AG Kempten (Allgäu) - Zweigstelle Sonthofen - VI 408/00,

Wechselbezüglichkeit von Verfügungen eines gemeinschaftlichen Testaments mit Schlusserbeneinsetzung

BayObLG, Beschluss vom 15.04.2003 - Aktenzeichen 1Z BR 10/03

DRsp Nr. 2003/7843

Wechselbezüglichkeit von Verfügungen eines gemeinschaftlichen Testaments mit Schlusserbeneinsetzung

»Zur Prüfung der Wechselbezüglichkeit von Verfügungen eines gemeinschaftlichen Testaments mit Schlusserbeneinsetzung (Berliner Testament).«

Normenkette:

BGB § 2270 ;

Gründe:

I.

Der 1940 geborene und 2000 verstorbene Erblasser war in einziger 1984 geschlossener Ehe mit der 1938 geborenen S. kinderlos verheiratet. Der Beteiligte zu 2 ist der Sohn der Ehefrau aus erster, geschiedener Ehe, die Beteiligte zu 3 seine Ehefrau, die Beteiligte zu 4 deren gemeinsame Tochter. Die Beteiligte zu 1 ist die Mutter des Erblassers; dieser hat zwei Schwestern.

Der Erblasser, der als Bauingenieur beschäftigt war, und seine Ehefrau, die kein Vermögen in die Ehe einbrachte, hatten mit Ehevertrag vom 26.7.1984 Gütertrennung vereinbart. Mit privatschriftlichem gemeinschaftlichem Testament vom 3.7.1987 setzten sie sich gegenseitig zu Alleinerben ein. Mit Kaufvertrag vom 12.9.1991 erwarb die Ehefrau des Erblassers eine Eigentumswohnung mit Tiefgaragenstellplatz zum Kaufpreis von DM 101714,-, die als Ehewohnung diente. Der Kaufpreis wurde aus Mitteln des Erblassers aufgebracht, als Eigentümerin wurde die Ehefrau des Erblassers am 29.4.1992 im Grundbuch eingetragen.

Am 19.7.1992 errichteten die Eheleute privatschriftlich ein gemeinschaftliches Testament, in dem es heißt:

Testament