BayObLG - Beschluß vom 26.01.1999
1Z BR 44/98
Normen:
BGB § 2270, § 2271 ;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 1538
NJW-RR 1999, 878
ZEV 1999, 227
Vorinstanzen:
LG Passau, - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 278/97
AG Passau Zweigstelle Vilshofen 3 VI 174/97 ,

Wechselbezüglichkeit zeitlich auseinanderliegender gemeinschaftlicher Testamente

BayObLG, Beschluß vom 26.01.1999 - Aktenzeichen 1Z BR 44/98

DRsp Nr. 1999/4071

Wechselbezüglichkeit zeitlich auseinanderliegender gemeinschaftlicher Testamente

»1. Zur Frage der Wechselbezüglichkeit, wenn die Eheleute in zeitlich mehr als zwei Jahre auseinanderliegenden gemeinschaftlichen Testamenten zunächst nur sich gegenseitig als Erben, später ohne ausdrückliche Bezugnahme auf das frühere gemeinschaftliche Testament nur die Schlußerben eingesetzt haben.2. Zur Auslegung einer Ersatzerbenbestimmung, wonach "die gesetzlichen Ehefrauen oder die Kinder" der Erben Ersatzerben sein sollen.«

Normenkette:

BGB § 2270, § 2271 ;

Gründe:

I. Der 1997 im Alter von 78 Jahren kinderlos verstorbene Erblasser war in zweiter Ehe verheiratet mit der Beteiligten zu 1. Seine erste Ehefrau Gerda war 1990 verstorben. Mit letzterer hatte er zwei handschriftliche Testamente errichtet. Der von ihr geschriebene Text des ersten Testaments vom 20.1.1987 lautet:

"Unser letzter Wille!

Nach unserem Tod soll jeweils der noch lebende Ehepartner den gesamten Besitz erben".

Es folgen die beiden Unterschriften des Erblassers und seiner ersten Ehefrau, dann die Angabe des Errichtungsortes und des Datums.

Am 26.10.1989 errichteten der Erblasser und seine erste Ehefrau in gleicher Weise ein zweites Testament folgenden.Wortlauts:

"Am 26.10.89

Testament!