BGH - Beschluß vom 21.06.2000
XII ZB 12/97
Normen:
ZPO § 511a Abs. 1, § 3 ;
Fundstellen:
NJW 2000, 3073
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe,

Wert der Beschwer bei Verurteilung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung

BGH, Beschluß vom 21.06.2000 - Aktenzeichen XII ZB 12/97

DRsp Nr. 2000/6077

Wert der Beschwer bei Verurteilung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung

Im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Verurteilung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung bemißt sich der Wert des Beschwerdegegenstandes nach dem Aufwand an Zeit und Kosten, den die Erfüllung des titulierten Anspruchs erfordert. Dazu können auch die Kosten der Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts gehören, falls der Inhalt des Volltreckungstitels nicht zweifelsfrei feststeht.

Normenkette:

ZPO § 511a Abs. 1, § 3 ;

Gründe:

I. Zwischen den Parteien schwebt ein Scheidungsverbundverfahren, in dem die Antragsgegnerin im Wege der Stufenklage einen Anspruch auf Zugewinnausgleich verfolgt. Nachdem die Parteien den Rechtsstreit wegen des Auskunftsbegehrens in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt hatten, stellte die Antragsgegnerin den Antrag, den Antragsteller zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung der Richtigkeit der über sein Endvermögen erteilten Auskunft zu verurteilen. Das Amtsgericht - Familiengericht - gab diesem Antrag durch Teilurteil statt; es verurteilte den Antragsteller, zu Protokoll an Eides Statt zu versichern, daß er nach bestem Wissen die von ihm im Verfahren 2 F 64/95 Gü erteilten Auskünfte über sein Endvermögen, Stand 30. April 1992, so vollständig angegeben hat, als er dazu imstande ist.