OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 01.04.2003
20 W 368/02
Normen:
BGB § 2258 ; BGB § 2197 ;
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 28.08.2002
LG Marburg, - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 154/01
AG Marburg, - Vorinstanzaktenzeichen VI W 67/00

Widerruf der Testamentsvollstreckung in späteren Testament

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 01.04.2003 - Aktenzeichen 20 W 368/02

DRsp Nr. 2003/8176

Widerruf der Testamentsvollstreckung in späteren Testament

»Wenn der Erblasser in einem früheren Testament zahlreiche Anordnungen getroffen , mehrere Personen als Miterben eingesetzt und zur Abwicklung einen Testamentsvollstrecker ernannt hat, so kann ein späteres Testament, in dem der Erblasser lediglich seine künftige Ehefrau zur Alleinerbin bestimmt, auch den Widerruf der Testamentsvollstreckung bedeuten.«

Normenkette:

BGB § 2258 ; BGB § 2197 ;

Entscheidungsgründe:

Die Beteiligte zu 1) ist die Ehefrau des am 07.08.2000 verstorbenen Erblassers, die Beteiligten zu 2) und 3) sind die aus der Ehe hervorgegangenen Töchter. Der Erblasser und dessen Ehefrau errichteten am 12.10.1976 ein notarielles Testament, das u. a. folgenden Wortlaut hat:

"Wir setzen uns gegenseitig zu alleinigen und ausschließlichen Erben ein mit der Maßgabe, daß der Längstlebende über den Nachlaß des Erstversterbenden völlig frei und uneingeschränkt verfügen kann.

Für den Fall der Wiederverheiratung des Längstlebenden von uns, soll jedoch sein Erbrecht rückwirkend zum Tode des Erstversterbenden in Wegfall kommen und sodann die gesetzliche Erbfolge eintreten."

Am 19.10.1999 errichteten der Erblasser und seine Ehefrau eine weitere notarielle letztwillige Verfügung, in der es u. a. heißt: