OLG Celle - Urteil vom 03.04.2003
6 U 212/02
Normen:
BGB § 530 ; BGB § 531 ;
Fundstellen:
OLGReport-Celle 2003, 256
Vorinstanzen:
LG Lüneburg, vom 07.08.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 131/02

Widerruf einer Schenkung wegen groben Undanks bei Erstattung einer Strafanzeige

OLG Celle, Urteil vom 03.04.2003 - Aktenzeichen 6 U 212/02

DRsp Nr. 2003/8019

Widerruf einer Schenkung wegen groben Undanks bei Erstattung einer Strafanzeige

»1. Eine Strafanzeige des Beschenkten gegen den Schenker vermag nicht in jedem Fall den Vorwurf groben Undanks zu begründen. Handels es sich nicht um eine objektiv unrichtige und wissentliche falsch erstattete Anzeige, so kommt es darauf an, ob diese der Wahrnehmung berechtigter Interessen dient. Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn sie in Zusammenhang mit einer zivilrechtlichen Auseinandersetzung der Parteien steht. 2. Bei der Beurteilung eines Verhaltens als grober Undank spielt auch das Verhalten des Schenkers eine Rolle. Hierbei fällt es zu Lasten des Schenkers namentlich ins Gewicht, wenn eine jahrelange Auseinandersetzung der Parteien in verschiedenen Zivil- und Strafverfahren durch das eigene Verhalten des Schenkers mitverursacht wurde, der dem Beschenkten wiederholt und zu Unrecht die Fälschung von Vollmachten vorgeworfen hat.«

Normenkette:

BGB § 530 ; BGB § 531 ;

Entscheidungsgründe:

1. Die Klägerin nimmt den Beklagten, ihren Sohn, auf Rückzahlung von 7.669,38 Euro (=15.000 DM) in Anspruch.