OLG Celle - Beschluss vom 16.07.2012
7 W 15/12 (L)
Normen:
BGB § 313; BGB § 530; BGB § 2333; HöfeO § 17;
Vorinstanzen:
AG Walsrode, vom 16.01.2012

Widerruf eines Hofübergabevertrags wegen groben Undanks

OLG Celle, Beschluss vom 16.07.2012 - Aktenzeichen 7 W 15/12 (L)

DRsp Nr. 2013/6170

Widerruf eines Hofübergabevertrags wegen groben Undanks

1. Auf einen der HöfeO unterliegenden Hofübergabevertrag findet die Vorschrift des § 530 BGB nur dann entsprechende Anwendung, wenn die vom Übernehmer übernommenen Gegenleistungen (Altenteil, valutierende Grundschulden etc.) weniger als 50 % der ihm übertragenen Werte ausmachen. 2. Die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) können einen Anspruch auf Rückübertragung des Hofes begründen, wenn dem Übernehmer Verfehlungen nachzuweisen sind, die nach § 2333 BGB die Entziehung des Pflichtteils rechtfertigen würden.

Die als sofortige Beschwerde zu wertende Berufung des Antragstellers gegen die als Urteil bezeichnete Entscheidung des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgerichts - Walsrode vom 16. Januar 2012 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Kosten des Antragsgegners trägt der Antragsteller.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 376.00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 313; BGB § 530; BGB § 2333; HöfeO § 17;

Gründe:

I.

Der Antragsteller ist der Vater des Antragsgegners. Beide sind Landwirte.