OLG Köln - Beschluss vom 22.04.2020
2 Wx 84/20
Normen:
BGB § 2253; BGB § 2255;
Fundstellen:
FamRZ 2021, 320
ZEV 2020, 695
Vorinstanzen:
AG Königswinter, vom 18.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 30 VI 488/19

Widerruf eines Testaments durch Vernichtung einer von mehreren Urschriften

OLG Köln, Beschluss vom 22.04.2020 - Aktenzeichen 2 Wx 84/20

DRsp Nr. 2020/10350

Widerruf eines Testaments durch Vernichtung einer von mehreren Urschriften

Sind mehrere Urschriften eines Testaments vorhanden, so genügt zum Widerruf dieses Testaments die Vernichtung oder Veränderung nur einer von mehreren Urschriften nur dann, wenn kein Zweifel über den Aufhebungswillen des Erblassers besteht. Hiervon kann ausgegangen werden, wenn die Erblasserin anlässlich der Vernichtung eines Originals gegenüber einem Zeugen zweifelsfrei bekundet hat, an der darin enthaltenen Erbeinsetzung nicht festhalten zu wollen.

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 3) vom 06.03.2020 gegen den am 18.02.2020 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts Königswinter - 30 VI 488/19 - wird zurückgewiesen.

Die Beteiligte zu 3) hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Normenkette:

BGB § 2253; BGB § 2255;

Gründe

1.

Die am xx.xx.2019 verstorbene Erblasserin war verwitwet. Ihr Ehemann A B ist am 23.07.2008 vorverstorben. Die Beteiligten zu 2) und 4) sind die Enkelinnen der Erblasserin. Der Beteiligte zu 1) ist der Urenkel der Erblasserin und der Sohn der Beteiligten zu 4). Die Beteiligte zu 3) stand in keinem Verwandtschaftsverhältnis zu der Erblasserin. Sie war vielmehr bis Mitte 2017 in deren Haushalt tätig.