Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 5. Juli 2010 aufgehoben.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 16. Dezember 2009 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.
Von Rechts wegen
Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger aufgrund eines Vorkaufsrechts gemäß §§ 2034, 2035 BGB Auskunftsansprüche über notarielle Erbschaftskaufverträge zustehen.
Der Erblasser wurde 2000 in gesetzlicher Erbfolge von seiner Mutter zu 1/2, der Mutter des Klägers und zwei weiteren Geschwistern sowie einem Neffen zu je 1/8 beerbt.
Der Kläger erhielt durch Erbteilsübertragungsvertrag vom 26. April 2002 den 1/8-Erbanteil seiner Mutter unentgeltlich im Wege der vorweggenommenen Erbfolge und durch Überlassungsvertrag vom 1. Dezember 2006 den 1/2-Erbanteil seiner Großmutter, die er 2009 aufgrund Erbvertrages vom 6. Juli 2004 allein beerbte.
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