BGH - Urteil vom 29.06.2005
IV ZR 56/04
Normen:
BGB § 2287 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2005, 1379
FamRZ 2005, 1550
MDR 2006, 29
NJW-RR 2005, 1462
NotBZ 2005, 322
WM 2005, 2098
ZEV 2005, 479
Vorinstanzen:
LG Landau, vom 21.03.2003
AG Kandel,

Wirksamkeit beeinträchtigende Verfügungen; Begriff des lebzeitigen Eigeninteresses

BGH, Urteil vom 29.06.2005 - Aktenzeichen IV ZR 56/04

DRsp Nr. 2005/11681

Wirksamkeit beeinträchtigende Verfügungen; Begriff des lebzeitigen Eigeninteresses

»Die Absicht des Erblassers, durch lebzeitige Verfügung für eine Gleichbehandlung seiner Abkömmlinge zu sorgen, begründet noch kein im Rahmen von § 2287 BGB beachtliches lebzeitiges Eigeninteresse.«

Normenkette:

BGB § 2287 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien sind Geschwister und Miterben ihrer während des Revisionsverfahrens verstorbenen Mutter. Der Kläger führt deren Rechtsstreit gegen den Beklagten weiter, mit dem die Rückzahlung eines dem Beklagten vom Vater der Parteien übergebenen Betrages von 40.000 DM aufgrund von § 2287 BGB verlangt wird.