OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 10.05.2022
10 U 241/21
Normen:
BGB § 2314; BGB § 1592 Nr. 2; BGB § 1598a Abs. 1; BGB § 1598a Abs. 2; FamFG § 178; BGB a.F. § 1600c; BGB a.F. § 1600f. Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Gießen, vom 24.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 383/20

Wirksamkeit der Anerkennung der Vaterschaft nach der vom 1.7.1970 bis 30.6.1998 geltenden RechtslageRechte des Erben gegenüber einem den Pflichtteil geltend machenden Abkömmling des ErblassersAnspruch auf Zustimmung zu einer genetischen Abstammungsuntersuchung

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 10.05.2022 - Aktenzeichen 10 U 241/21

DRsp Nr. 2023/9248

Wirksamkeit der Anerkennung der Vaterschaft nach der vom 1.7.1970 bis 30.6.1998 geltenden Rechtslage Rechte des Erben gegenüber einem den Pflichtteil geltend machenden Abkömmling des Erblassers Anspruch auf Zustimmung zu einer genetischen Abstammungsuntersuchung

1. Der Erbe muss eine wirksame Anerkennung der Vaterschaft des Erblassers hinsichtlich eines den Pflichtteil geltend machenden Abkömmlings gegen sich gelten lassen, wenn diese nicht mehr angefochten werden kann. 2. Daher steht ihm auch kein Anspruch auf Einwilligung des Abkömmlings in eine genetische Untersuchung zu.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 24.11.2021 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf bis zu 1.500,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 2314; BGB § 1592 Nr. 2; BGB § 1598a Abs. 1; BGB § 1598a Abs. 2; FamFG § 178; BGB a.F. § 1600c; BGB a.F. § 1600f. Abs. 2;

Gründe

Die zulässige Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat zudem keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senats durch Urteil, die auch nicht aus anderen Gründen geboten ist (§ 522 Abs. ).