Der Beschluss des Amtsgerichts wird abgeändert.
Die Tatsachen, die zur Begründung des Antrags des Beteiligten zu 1) vom 21.03.2018 auf Erteilung eines Erbscheins, der ihn als Alleinerben ausweist, erforderlich sind, werden für festgestellt erachtet.
Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten im Beschwerde- verfahren findet nicht statt.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 16.500 € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
Die kinderlos verstorbene Erblasserin war mit dem am 23.01.1994 vorverstorbenen X2 verheiratet.
Die Eltern der Erblasserin sind vorverstorben. Neben der Erblasserin hatten die Eltern vier weitere Kinder:
- die Beteiligte zu 3)
- C, die Ehefrau des Beteiligten zu 1) und Mutter des Beteiligten zu 2)
- die im Jahre 2015 vorverstorbenen T2 und Q.
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