I. Auf die Beschwerde des Beteiligten wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Starnberg - Grundbuchamt - vom 15. März 2011 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 19. April 2011 insoweit aufgehoben, als dem Beteiligten unter Fristsetzung aufgegeben wird, die Bewilligungsbefugnis des Testamentsvollstreckers (Vorlage des Zeugnisses in Ausfertigung, Erklärung zur möglichen Schmälerung des Nachlasses) nachzuweisen.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde des Beteiligten gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Starnberg - Grundbuchamt - vom 15. März 2011 zurückgewiesen.
III. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
IV. Der Beschwerdewert beträgt hinsichtlich des zurückgewiesenen Teils 3.000,00 €.
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