OLG Zweibrücken - Beschluss vom 18.04.2005
3 W 15/05
Normen:
BGB § 2271 Abs. 1 ; BGB § 2296 Abs. 2 ; ZPO § 418 Abs. 1 ; ZPO § 418 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FGPrax 2005, 170
FamRZ 2006, 447
MDR 2005, 1356
OLGReport-Zweibrücken 2005, 492
Rpfleger 2005, 607
ZEV 2005, 483
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 23.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 907/04
AG Bad Neuenahr-Ahrweiler, - Vorinstanzaktenzeichen 5 VI 373/04

Wirksamkeit des bei Lebzeiten der Ehegatten erklärten Widerrufs einer wechselbezüglichen Erbeinsetzung - Nachweis der Zustellung der Widerrufserklärung durch den Gerichtsvollzieher

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 18.04.2005 - Aktenzeichen 3 W 15/05

DRsp Nr. 2005/7947

Wirksamkeit des bei Lebzeiten der Ehegatten erklärten Widerrufs einer wechselbezüglichen Erbeinsetzung - Nachweis der Zustellung der Widerrufserklärung durch den Gerichtsvollzieher

»Zur Wirksamkeit des bei Lebzeiten der Ehegatten erklärten Widerrufs einer wechselbezüglichen Erbeinsetzung und zum Nachweis der Zustellung der Widerrufserklärung durch den Gerichtsvollzieher.«

Normenkette:

BGB § 2271 Abs. 1 ; BGB § 2296 Abs. 2 ; ZPO § 418 Abs. 1 ; ZPO § 418 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Beteiligte zu 1) ist der Witwer der am 6. Juni 2004 im Alter von 62 Jahren verstorbenen Erblasserin G H L. Die Beteiligten zu 2) und 3) sind die aus der Ehe hervorgegangenen Nachkommen.

Die Erblasserin und der Beteiligte zu 1) errichteten am 23. März 1992 handschriftlich ein gemeinschaftliches Testament, worin sie sich gegenseitig zu Universalerben einsetzten.

Am 19. Februar 2001 erklärte die Erblasserin gegenüber dem Beteiligten zu 1) in dessen Abwesenheit in notarieller Form den Widerruf ihrer letztwilligen Verfügung in dem vorbezeichneten Ehegattentestament. Laut der im Original zu den Akten gelangten Zustellungsurkunde wurde eine Ausfertigung der Widerrufserklärung dem Beteiligten zu 1) persönlich am 22. Februar 2001 durch Vermittlung eines Gerichtsvollziehers zugestellt.