OLG Köln - Beschluss vom 03.07.2017
2 Wx 147/17
Normen:
BGB § 2294; StGB § 266 Abs. 1;
Fundstellen:
MDR 2017, 15
ZEV 2018, 203
Vorinstanzen:
AG Leverkusen, vom 21.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 11 VI 165/16

Wirksamkeit des Rücktritts von einem Erbvertrag

OLG Köln, Beschluss vom 03.07.2017 - Aktenzeichen 2 Wx 147/17

DRsp Nr. 2017/13490

Wirksamkeit des Rücktritts von einem Erbvertrag

Haben die Beteiligten eines Erbvertrages sich den Rücktritt nicht vorbehalten, so kommt ein solcher lediglich wegen Verfehlungen des Bedachten i.S. von § 2294 BGB in Betracht. Hierfür reichen Verfügungen des Bedachten zu Lebzeiten des Erblassers nicht aus, durch die der Bedachte lediglich von den ihm eingeräumten Geschäftsführungsbefugnissen und Vollmachten Gebrauch gemacht hat. Das gilt jedenfalls dann, solange es an konkretem Vortrag hinsichtlich der im Innenverhältnis zugrunde liegenden Absprachen und Verträge fehlt.

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) vom 07.04.2017 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Nachlassgerichts - Leverkusen vom 21.03.2017 - Az. 11 VI 165/16 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beteiligte zu 2) zu tragen.

Normenkette:

BGB § 2294; StGB § 266 Abs. 1;

Gründe

I.