Die weitere Beschwerde gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 16. November 2009 wird auf Kosten des Beteiligten zu 1 zurückgewiesen.
Gegenstandswert: bis 40.000 €
I. Der Beteiligte zu 1 ist der einzige Sohn des am 11. September 2007 verstorbenen, verwitweten Erblassers. Er ist schwerbehindert und lebt in einer Einrichtung, die Wohnheime und Tagesförderstätten für Menschen mit schwerer Behinderung umfasst, und deren Träger der Beteiligte zu 2 ist. In einem notariellen Testament vom 16. März 2006 setzte der Erblasser den Beteiligten zu 1 zu seinem nicht befreiten Vorerben und die Einrichtung zum Nacherben sowie zum Ersatzerb en ein. Über dieses Testament wurde der Heimträger erst nach dem Tode des Erblassers informiert.
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