OLG Celle - Beschluss vom 18.09.2023
7 W 17/23 (L)
Normen:
BGB § 2349; BGB § 313 Abs. 1;
Fundstellen:
WKRS 2023, 35163
Vorinstanzen:
AG Rotenburg (Wümme), vom 14.02.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Lw 37/22

Wirksamkeit des Verzichts auf Pflichtteils- und höferechtliche NachabfindungsansprücheSittenwidrigkeit des AbfindungsvertragesWegfall der Geschäftsgrundlage wegen hoher Wertzuwächse

OLG Celle, Beschluss vom 18.09.2023 - Aktenzeichen 7 W 17/23 (L)

DRsp Nr. 2023/12646

Wirksamkeit des Verzichts auf Pflichtteils- und höferechtliche Nachabfindungsansprüche Sittenwidrigkeit des Abfindungsvertrages Wegfall der Geschäftsgrundlage wegen hoher Wertzuwächse

1. Ein zugleich für die Abkömmlinge erklärter Verzicht auf Pflichtteils- und höferechtliche Nachabfindungsansprüche bedarf keiner familiengerichtlichen Genehmigung, da der Verzicht sich gemäß § 2349 BGB ohnehin, soweit nicht anders bestimmt, auf den gesamten Stamm nach dem Verzichtenden erstreckt. 2. Änderungen in der Vermögenslage des Erblassers oder dessen Rechtsnachfolger rechtfertigen nur ausnahmsweise eine Anpassung des dem Verzicht zugrundeliegenden Abfindungsvertrages nach den Regeln des Wegfalls der Geschäftsgrundlage. 3. Ein bloßer Wertunterschied - selbst u.U. in Millionenhöhe zwischen dem, dem Verzichtenden gezahlten Abfindungsbetrag und möglichen Erb- und Pflichtteilsansprüchen rechtfertigt nicht den Vorwurf der Sittenwidrigkeit, da auch eine zwar vergleichsweise geringfügige, dafür aber zeitnahe Abfindungsleistung wirtschaftlich sinnvoll sein kann.

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den ihr Verfahrenskostenhilfegesuch zurückweisenden Beschluss des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgerichts - Rotenburg (Wümme) vom 14. Februar 2023 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 28. Juni 2023 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § ;