OLG Nürnberg - Beschluss vom 19.07.2023
15 Wx 988/23
Normen:
BtOG § 30 Abs. 1; BGB § 134; BGB § 138; BGB § 1922 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Schwabach, vom 06.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen VI 2397/21

Wirksamkeit einer letztwilligen Verfügung zugunsten des Berufsbetreuers des ErblassersRechtsfolgen eines Verstoßes gegen das BtOG

OLG Nürnberg, Beschluss vom 19.07.2023 - Aktenzeichen 15 Wx 988/23

DRsp Nr. 2023/12591

Wirksamkeit einer letztwilligen Verfügung zugunsten des Berufsbetreuers des Erblassers Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen das BtOG

1. Die nach § 30 Abs. 1 S. 1 und 2 Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG) untersagte Annahme einer Zuwendung von Todes wegen durch einen Berufsbetreuer stellt einen Verstoß gegen seine Berufspflichten dar, nicht jedoch einen Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot i.S.v. § 134 BGB2. Die entsprechende letztwillige Verfügung des Erblassers und der Vermögensübergang nach § 1922 Abs. 1 BGB sind in solchen Fällen im Hinblick auf den umfassenden Schutz der Testierfreiheit wirksam3. Diese gesetzgeberische Wertung ist auch bei der Prüfung der Sittenwidrigkeit der letztwilligen Verfügung zu berücksichtigen

Tenor

1.

Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Amtsgerichts Schwabach vom 06.03.2023 aufgehoben.

2.

Die Tatsachen, die zur Erteilung des beantragten Erbscheins erforderlich sind, werden für festgestellt erachtet.

3.

Das Amtsgericht - Nachlassgericht - Schwabach wird angewiesen, dem Beschwerdeführer einen Erbschein zu erteilen, der ihn als Alleinerben ausweist.

4.

Von der Erhebung von Kosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

5.

Die Festsetzung des Geschäftswerts für das Beschwerdeverfahren bleibt vorbehalten.

Normenkette:

BtOG § 30 Abs. 1; BGB § ;