OLG Hamm - Beschluß vom 24.08.1999
15 W 218/99
Normen:
BGB § 2104 S. 1 ;
Fundstellen:
FGPrax 2000, 29
NJW-RR 2000, 78
OLGReport-Hamm 2000, 44
ZEV 2000, 197
Vorinstanzen:
LG Dortmund, - Vorinstanzaktenzeichen 9 T 334/99
Grundbuch von Bergkamen Bl. 3775 (AG Kamen),

Wirksamkeit einer Nacherbeneinsetzung unter auflösender Bedingung

OLG Hamm, Beschluß vom 24.08.1999 - Aktenzeichen 15 W 218/99

DRsp Nr. 2000/2277

Wirksamkeit einer Nacherbeneinsetzung unter auflösender Bedingung

»1. Die Bestimmung in einem Ehegattentestament, die eine angeordnete Nacherbeneinsetzung mit einer auflösenden Bedingung verknüpft, die bei einer anderweitigen Verfügung des überlebenden Ehegatten über den Nachlaß eintritt, ist wirksam.2. Der Bedingungseintritt kann dabei auch so gestaltet werden, daß er nicht nur durch eine anderweitige letztwillige Verfügung, sondern auch durch ein lebzeitiges Rechtsgeschäft des überlebenden Ehegatten herbeigeführt werden kann. Weitere Voraussetzung ist in der zweiten Alternative, daß die Testamentsauslegung zu dem Ergebnis führt, daß mit der rechtsgeschäftlichen Verfügung über einen einzelnen, als wesentlichen Nachlaßgegenstand angesehenen Vermögenswert (hier: ein Hausgrundstück) die auflösende Bedingung für die Nacherbfolge insgesamt herbeigeführt wird.«

Normenkette:

BGB § 2104 S. 1 ;

Gründe:

I.