Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bremen-Blumenthal vom 2. November 2016 wird dieser dahingehend abgeändert, als das Amtsgericht - Nachlassgericht - Bremen-Blumenthal angewiesen wird, den gemeinschaftlichen Erbschein vom 6.05.2014 (
Die Beteiligte zu 2) trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 470.000,00 €.
I.
Die Beteiligten streiten um die Einziehung eines Erbscheins.
Die Beteiligten sind die Töchter des am [...] 1922 geborenen und am [...] 2013 in Bremen verstorbenen [...] (Erblasser) aus seiner Ehe mit seiner am [...] 1932 geborenen und am [...] 2007 vorverstorbenen Ehefrau. Die Eheleute [...] hatten mehrere gemeinschaftliche letztwillige Verfügungen hinterlassen, zuletzt hatte der Erblasser ein notarielles Testament errichtet.
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