OLG München - Beschluss vom 24.08.2020
31 Wx 241/18
Normen:
EuErbVO Art. 83;
Fundstellen:
DNotZ 2021, 447
FGPrax 2020, 239
ZEV 2021, 28
Vorinstanzen:
AG Laufen, vom 19.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen VI 655/17

Wirksamkeit eines gemeinschaftlichen Testaments von Ehegatten österreichischer bzw. deutscher Staatsangehörigkeit mit ständigem Aufenthalt in DeutschlandBindungswirkung eines gemeinschaftlichen Testaments

OLG München, Beschluss vom 24.08.2020 - Aktenzeichen 31 Wx 241/18

DRsp Nr. 2020/12945

Wirksamkeit eines gemeinschaftlichen Testaments von Ehegatten österreichischer bzw. deutscher Staatsangehörigkeit mit ständigem Aufenthalt in Deutschland Bindungswirkung eines gemeinschaftlichen Testaments

Für die Frage, ob eine konkludente Wahl deutschen Rechts im Sinne von Art. 83 Abs. 2 EuErbVO für die Bindungswirkung eines gemeinschaftlichen Testaments vorliegt, sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen.

Tenor

I)

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Laufen - Abteilung für Nachlasssachen - vom 19.04.2018 wird zurückgewiesen.

II)

Die Festsetzung des Geschäftswertes der Beschwerde bleibt vorbehalten.

III)

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

EuErbVO Art. 83;

Gründe

I.

Die Erblasserin war deutsche Staatsangehörige und hatte ihre letzte Wohnanschrift in der xxx in xxx. Sie war in einziger Ehe verheiratet mit dem österreichischen Staatsangehörigen xxx, der am xxx, zu diesem Zeitpunkt ebenfalls wohnhaft in xxx, verstorben war. Die Erblasserin und ihr Ehemann waren im Jahr 1995 von Österreich nach xxx umgezogen.

Am 25. März 1996 verfassten die Ehegatten in getrennten, aber wortgleichen, jeweils eigenhändig ge- und unterschriebenen Urkunden zwei mit "Gemeinschaftlichen Testament"überschriebene Schriftstücke folgenden Wortlauts:

Gemeinschaftliches Testament