OLG Rostock - Beschluss vom 31.08.2020
3 W 84/19
Normen:
BGB § 2267;
Fundstellen:
FGPrax 2021, 31
FamRZ 2021, 640
Vorinstanzen:
AG Neubrandenburg, vom 19.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 501 VI 675/16

Wirksamkeit eines gemeinschaftlichen TestamentsEigenhändige Unterzeichnung eines Testaments

OLG Rostock, Beschluss vom 31.08.2020 - Aktenzeichen 3 W 84/19

DRsp Nr. 2021/4203

Wirksamkeit eines gemeinschaftlichen Testaments Eigenhändige Unterzeichnung eines Testaments

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 06.03.2018 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Neubrandenburg vom 19.01.2018 wird auf ihre Kosten nach einem Gegenstandwert in Höhe von 15.500,- € zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 2267;

Gründe:

I.

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit eines gemeinschaftlichen Testaments.

Der Beteiligte zu 2) ist der Ehemann der verstorbenen Erblasserin. Diese war bereits zuvor einmal verheiratet. Die Beteiligte zu 1) stammt aus der ersten Ehe der Erblasserin. Sie ist das einzige Kind der Erblasserin.

Der Beteiligte zu 2) hat am 02.08.2016 vor dem Amtsgericht Neubrandenburg - Nachlassgericht - einen Erbschein beantragt, der ihn als Alleinerbe der Erblasserin ausweist. Er hat in diesem Zusammenhang auf ein durch das Amtsgericht Neubrandenburg am 07.07.2016 (Az.: 501 VI 359/16) eröffnetes gemeinschaftliches Testament der Eheleute D. verwiesen, mit dem diese sich gegenseitig als Alleinerben eingesetzt haben.

Die Beteiligte zu 1) hat der Erteilung des beantragten Erbscheins widersprochen. Dies hat sie im Wesentlichen damit begründet, dass die unter dem Testament befindliche Unterschrift nicht von der Erblasserin stamme.