OLG München - Beschluss vom 13.10.2023
33 Wx 73/23 e
Normen:
BGB § 2255; BGB § 2258;
Vorinstanzen:
AG Kempten, vom 21.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 551 VI 1510/20

Wirksamkeit eines handgeschriebenen Testaments mit AbänderungenAuslegung großflächiger Durchstreichungen als (Teil-)Widerruf

OLG München, Beschluss vom 13.10.2023 - Aktenzeichen 33 Wx 73/23 e

DRsp Nr. 2023/14940

Wirksamkeit eines handgeschriebenen Testaments mit Abänderungen Auslegung großflächiger Durchstreichungen als (Teil-)Widerruf

1. Wird ein privatschriftliches Testament in der Wohnung des Erblassers gefunden und kann ausgeschlossen werden, dass Dritte ungehinderten Zugriff darauf hatten, ist davon auszugehen, dass Veränderungen an der Urkunde vom Erblasser selbst vorgenommen wurden.2. Ohne das Hinzutreten weiterer Umstände kann davon ausgegangen werden, dass großflächige Durchstreichungen, die sich über die gesamte Urkunde erstrecken, in Widerrufsabsicht angebracht worden sind.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde der Beschwerdeführer wird der Beschluss des Amtsgerichts Kempten (Allgäu) - Nachlassgericht - vom 21.04.2022, Az. 551 VI 1510/20, aufgehoben.

2.

Der Erbscheinsantrag des Beteiligten zu 1 vom 07.03.2020 wird zurückgewiesen.

3.

Der Beteiligte zu 1 hat den Beschwerdeführern die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

4.

Die Festsetzung des Geschäftswertes für das Beschwerdeverfahren bleibt vorbehalten.

Normenkette:

BGB § 2255; BGB § 2258;

Gründe

I.

Die Erblasserin ist zwischen dem 25.09.2020 und dem 26.09.2020 verstorben. Sie war geschieden und kinderlos.