BGH - Beschluß vom 05.03.1999
BLw 18/98
Normen:
HöfeO § 1 Abs. 4; NRWHofeigAufhVO § 1;
Fundstellen:
BGHR HöfeO § 1 Abs. 4 Hoferklärung, negative 3
NJW-RR 1999, 945
Rpfleger 1999, 323
WM 1999, 1294
ZEV 1999, 358
Vorinstanzen:
OLG Köln,
AG Wesel,

Wirkung der negativen Hoferklärung für Rechtsnachfolger

BGH, Beschluß vom 05.03.1999 - Aktenzeichen BLw 18/98

DRsp Nr. 1999/4562

Wirkung der negativen Hoferklärung für Rechtsnachfolger

»Die negative Hoferklärung wirkt auch dann für alle Rechtsnachfolger im Sinne von BGHZ 118, 356 fort, wenn danach zeitweilig die sonstigen Voraussetzungen für eine Höferechtsfähigkeit nach § 1 HöfeO nicht erfüllt gewesen sind.«

Normenkette:

HöfeO § 1 Abs. 4; NRWHofeigAufhVO § 1;

Gründe:

I. Die Eheleute J. und K. W. waren Eigentümer des Ehegattenhofes "O. ". Am 13. Januar 1950 ging bei dem Amtsgericht ihre notarielle Erklärung ein, daß die Besitzung nicht mehr die Eigenschaft eines Hofes haben sollte, worauf der Hofvermerk im Grundbuch gelöscht wurde. Durch notariellen Vertrag vom 14. Juli 1961 setzten die Eheleute ihren Sohn A. als Vorerben des Hofes ein mit der Verpflichtung, bei Umschreibung auf seinen Namen die Hofeigenschaft wieder einzuführen. Dies geschah jedoch nicht. Nach dem Tod seines Vaters im Jahr 1965 übertrug A. W. durch notariellen Vertrag einen ihm etwa zugeflossenen Erbanteil seiner Mutter, die 1977 verstarb. 1985 übertrug A. W. den Grundbesitz im Wege vorweggenommener Erbfolge mit Zustimmung der Nacherben auf seinen Neffen, den Ehemann der Antragstellerin. Dieser verstarb am 28. November 1994.