I. Die Eheleute J. und K. W. waren Eigentümer des Ehegattenhofes "O. ". Am 13. Januar 1950 ging bei dem Amtsgericht ihre notarielle Erklärung ein, daß die Besitzung nicht mehr die Eigenschaft eines Hofes haben sollte, worauf der Hofvermerk im Grundbuch gelöscht wurde. Durch notariellen Vertrag vom 14. Juli 1961 setzten die Eheleute ihren Sohn A. als Vorerben des Hofes ein mit der Verpflichtung, bei Umschreibung auf seinen Namen die Hofeigenschaft wieder einzuführen. Dies geschah jedoch nicht. Nach dem Tod seines Vaters im Jahr 1965 übertrug A. W. durch notariellen Vertrag einen ihm etwa zugeflossenen Erbanteil seiner Mutter, die 1977 verstarb. 1985 übertrug A. W. den Grundbesitz im Wege vorweggenommener Erbfolge mit Zustimmung der Nacherben auf seinen Neffen, den Ehemann der Antragstellerin. Dieser verstarb am 28. November 1994.
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