OLG Celle - Beschluss vom 21.03.2005
7 W 9/05 L
Normen:
HöfeO § 5 § 6 ; BGB § 1924 Abs. 3 § 1925 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
AG Holzminden, vom 30.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 9 LwH 20/04

Wirtschaftsfähigkeit des Hofanwärters bei Betrieben geringer Größe, gesetzliche Hoferbfolge nach Stämmen

OLG Celle, Beschluss vom 21.03.2005 - Aktenzeichen 7 W 9/05 L

DRsp Nr. 2007/1452

Wirtschaftsfähigkeit des Hofanwärters bei Betrieben geringer Größe, gesetzliche Hoferbfolge nach Stämmen

»1. Bei landwirtschaftlichen Betrieben von geringer Größe, die die Einstellung von bezahlten Hilfskräften nicht erlauben, kann die Wirtschaftsfähigkeit des Hofanwärters nur bejaht werden, wenn dieser in der Lage ist, die anfallenden Arbeiten selbst körperlich zu verrichten.2. Bei gesetzlicher Hoferbfolge gilt auch bei der vierten Hoferbenordnung das Prinzip der Erbfolge nach Stämmen und nicht das von den gesetzlichen Vorschriften des BGB abweichende sogenannte Gradualsystem.«

Normenkette:

HöfeO § 5 § 6 ; BGB § 1924 Abs. 3 § 1925 Abs. 3 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Beteiligten zu 1 und 2 streiten um die Hoferbfolge nach dem am 2004 verstorbenen Landwirt K. M. (nachfolgend Erblasser).

Die Beteiligte zu 1 ist der Bruder und der Beteiligte zu 2 der Neffe des Erblassers. Neben dem Beteiligten zu 1 und der am 2002 vorverstorbenen Mutter des Beteiligten zu 2, Frau E. J., geb. am 1939, hatte der Erblasser zwei weitere Geschwister, die Beteiligten zu 5 und 6. Der Beteiligte zu 3 ist der Stiefbruder und die Beteiligte zu 4 die Schwester des Beteiligten zu 2, mithin Neffe und Nichte des Erblassers.