Die Beschwerde ist unbegründet.
Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) dargelegten Rechtsfragen haben keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des §
1. Es ist nicht klärungsbedürftig, dass der Steuerpflichtige die Abzugsbeträge des § 10e Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) für die Familienwohnung nach dem Tod seines Ehegatten nicht bis zum Ende des Abzugszeitraums fortführen kann, wenn er bereits erhöhte Absetzungen gemäß § 7b EStG für ein anderes Objekt in Anspruch genommen hat.
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