OLG Thüringen - Beschluss vom 04.05.2005
9 W 612/04
Normen:
BGB § 2229 Abs. 4 ; BGB § 2247 Abs. 5 (analog) ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 2021
NJW-RR 2005, 1247
OLGReport-Jena 2005, 912
ZEV 2005, 343
Vorinstanzen:
LG Gera, vom 22.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 214/03

Zeitweile Testierunfähigkeit bei einem nicht datierbaren Testament

OLG Thüringen, Beschluss vom 04.05.2005 - Aktenzeichen 9 W 612/04

DRsp Nr. 2005/9847

Zeitweile Testierunfähigkeit bei einem nicht datierbaren Testament

»Im Erbscheinverfahren trägt grundsätzlich derjenige die Feststellungslast für die Testierunfähigkeit als eine das Erbrecht vernichtende Tatsache, der sich auf die Unwirksamkeit eines Testaments beruft. Ist jedoch das Testament nicht datiert und auch nicht aufgrund sonstiger Umstände datierbar, trifft die Feststellungslast denjenigen, der Rechte hieraus für sich in Anspruch nimmt, wenn feststeht, dass der Erblasser zu irgendeinem Zeitpunkt während des in Betracht kommenden Zeitraums der Testamentserrichtung testierunfähig war, § 2247 Abs. 5 BGB analog.«

Normenkette:

BGB § 2229 Abs. 4 ; BGB § 2247 Abs. 5 (analog) ;

Entscheidungsgründe:

I.