OLG München - Beschluss vom 12.09.2017
31 Wx 275/17
Normen:
EuErbVO Art. 1 Abs. 1, Art. 1 Abs. 2 lit. l), Art. 21 Abs. 1, Art. 63 Abs. 2 lit. b), Art. 68 , Art. 71 Abs. 1 lit. l); BGB § 1922;
Fundstellen:
FGPrax 2018, 39
FamRZ 2018, 142
NJW 2017, 8
NJW-RR 2017, 1288
NotBZ 2018, 188
ZEV 2017, 580
Vorinstanzen:
AG Augsburg, vom 27.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 VI 94/17

Zulässiger Inhalt eines Europäischen NachlasszeugnissesAufnahme eines in Österreich belegenen Grundstücks

OLG München, Beschluss vom 12.09.2017 - Aktenzeichen 31 Wx 275/17

DRsp Nr. 2017/13424

Zulässiger Inhalt eines Europäischen Nachlasszeugnisses Aufnahme eines in Österreich belegenen Grundstücks

BGB § 1922 1. Die erstrebte Aufnahme von Grundstücksdaten eines im Ausland belegenen Grundstücks (hier: Österreich) in ein ausgestelltes Europäisches Nachlasszeugnis, das die Erbfolge nach deutschem Recht bezeugt, kann nicht im Wege eines Berichtigungsverfahrens erreicht werden. 2. Bestimmt sich die materielle Erbfolge nach deutschem Recht, ist für eine informatorische Aufnahme eines Zusatzes betreffend eine im Nachlass befindliche, im Ausland belegene Immobilie (hier: Österreich) im Europäischen Nachlasszeugnis zum Zwecke der Umschreibung des Grundbuchs nach ausländischem Recht von vornherein kein Raum.

Tenor

1.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Augsburg - Nachlassgericht - vom 27.6.2017 wird zurückgewiesen.

2.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

EuErbVO Art. 1 Abs. 1, Art. 1 Abs. 2 lit. l), Art. 21 Abs. 1, Art. 63 Abs. 2 lit. b), Art. 68 , Art. 71 Abs. 1 lit. l); BGB § 1922;

Gründe

I.