Die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts München - Registergericht - vom 31.03.2017 wird zurückgewiesen.
I.
Zutreffend ist das Registergericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die nach §§ 162 Abs. 2, 12 Abs. 1 HGB erforderliche Eintragung des im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in die Gesellschaft eintretenden Kommanditisten nicht durch den Generalbevollmächtigten der verstorbenen Kommanditisten zur Eintragung angemeldet werden kann.
Zunächst wird - zur Vermeidung von Wiederholungen - auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 22.5.2017 Bezug genommen.
Soweit die Beschwerdeführerin im Nachgang dazu vorträgt, dass die überwiegende Meinung in Rechtsprechung und Literatur Anmeldungen zum Handelsregister auch aufgrund post- und transmortaler Vollmacht zulassen, ist dies nicht die verfahrensgegenständlich zu beantwortende Frage.
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