OLG München - Beschluss vom 20.06.2017
31 Wx 169/17
Normen:
HGB § 162 Abs. 2; HGB § 12 Abs. 1;
Fundstellen:
NotBZ 2018, 312
ZEV 2018, 99
ZIP 2018, 636
Vorinstanzen:
AG München, vom 31.03.2017

Zulässigkeit der Anmeldung des im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in die Gesellschaft eintretenden Kommanditisten durch den Generalbevollmächtigten des verstorbenen Kommanditisten

OLG München, Beschluss vom 20.06.2017 - Aktenzeichen 31 Wx 169/17

DRsp Nr. 2018/1878

Zulässigkeit der Anmeldung des im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in die Gesellschaft eintretenden Kommanditisten durch den Generalbevollmächtigten des verstorbenen Kommanditisten

Die nach §§ 162 Abs. 2, 12 Abs. 1 HGB erforderliche Eintragung des im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in die Gesellschaft eintretenden Kommanditisten kann nicht durch den Generalbevollmächtigten des verstorbenen Kommanditisten zur Eintragung angemeldet werden.

Tenor

Die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts München - Registergericht - vom 31.03.2017 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

HGB § 162 Abs. 2; HGB § 12 Abs. 1;

Gründe

I.

Zutreffend ist das Registergericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die nach §§ 162 Abs. 2, 12 Abs. 1 HGB erforderliche Eintragung des im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in die Gesellschaft eintretenden Kommanditisten nicht durch den Generalbevollmächtigten der verstorbenen Kommanditisten zur Eintragung angemeldet werden kann.

Zunächst wird - zur Vermeidung von Wiederholungen - auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 22.5.2017 Bezug genommen.

Soweit die Beschwerdeführerin im Nachgang dazu vorträgt, dass die überwiegende Meinung in Rechtsprechung und Literatur Anmeldungen zum Handelsregister auch aufgrund post- und transmortaler Vollmacht zulassen, ist dies nicht die verfahrensgegenständlich zu beantwortende Frage.