I. Die Klägerin hat mit Globalabtretung vom 26. Oktober 2001 alle gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus dem Geschäftsverkehr an eine Anwaltssozietät - nach der Behauptung der Klägerin die Rechtsvorgängerin ihrer Prozessbevollmächtigten in den Tatsacheninstanzen - sowie gleichrangig an einen weiteren Gläubiger zur Sicherung von deren gegenwärtigen und künftigen Forderungen abgetreten. Zugleich wurde die Klägerin ermächtigt, die abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen.
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