BGH - Beschluß vom 09.03.2006
IX ZB 161/05
Normen:
ZPO § 240 § 280 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BGHReport 2006, 806
FamRZ 2006, 777
MDR 2006, 1007
NJW-RR 2006, 913
NZI 2006, 421
WM 2006, 1647
ZIP 2006, 873
ZInsO 2006, 429
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart, vom 20.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 210/04
LG Ravensburg, vom 30.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 108/04

Zulässigkeit der Berufung gegen ein die Zulässigkeit der Klage insgesamt bejahendes Zwischenurteil

BGH, Beschluß vom 09.03.2006 - Aktenzeichen IX ZB 161/05

DRsp Nr. 2006/9094

Zulässigkeit der Berufung gegen ein die Zulässigkeit der Klage insgesamt bejahendes Zwischenurteil

»Streiten die Parteien darüber, ob der Kläger einen unterbrochenen Rechtsstreit wirksam aufgenommen hat, ordnet der Richter daraufhin abgesonderte Verhandlung über die Zulässigkeit der Klage an und erlässt er ein Zwischenurteil, das nicht nur eine wirksame Aufnahme des Verfahrens, sondern die Zulässigkeit der Klage insgesamt bejaht, so ist diese Entscheidung wie ein Endurteil mit Rechtsmitteln anfechtbar.«

Normenkette:

ZPO § 240 § 280 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Klägerin hat mit Globalabtretung vom 26. Oktober 2001 alle gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus dem Geschäftsverkehr an eine Anwaltssozietät - nach der Behauptung der Klägerin die Rechtsvorgängerin ihrer Prozessbevollmächtigten in den Tatsacheninstanzen - sowie gleichrangig an einen weiteren Gläubiger zur Sicherung von deren gegenwärtigen und künftigen Forderungen abgetreten. Zugleich wurde die Klägerin ermächtigt, die abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen.