I. Der Beschluss des Amtsgerichts Augsburg - Nachlassgericht - vom 27. Januar 2012 wird aufgehoben. Es wird klarstellend Nachlasspflegschaft gemäß §§1960, 1961 BGB mit dem Wirkungskreis der Vertretung der unbekannten Erben bei Beendigung und Abwicklung des Mietverhältnisses angeordnet.
II. Das Verfahren wird dem Amtsgericht Augsburg - Nachlassgericht - zur Bestellung des Nachlasspflegers zurückverwiesen.
I. Die Erblasserin ist am 28.10.2011 im Alter von 73 Jahren vermögenslos verstorben. Sie hinterließ kein Testament. Von den gesetzlichen Erben, zu denen möglicherweise ein in Russland lebender Sohn gehört, sind die Anschriften nicht bekannt.
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