Die befristete Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 30. November 2016 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beschwerdeführerin.
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 500 € festgesetzt.
I.
Ausweislich des gemeinschaftlichen Erbscheins des Nachlassgerichts vom 12. August 2016 (Bl. 144 d. A.) sind die Beteiligten zu 1) bis 3) neben einer weiteren Person Erben des Erblassers zu jeweils 1/4, wobei bezüglich des Erbteils der Beteiligten zu 2) Testamentsvollstreckung angeordnet und die Beteiligte zu 2) als Vorerbin ihres Sohnes X als Nacherbe eingesetzt ist.
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