OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 26.05.2017
21 W 51/17
Normen:
BGB § 1970; FamFG § 59; FamFG § 454;
Fundstellen:
FamRZ 2017, 1597
MDR 2017, 1058
ZEV 2017, 733
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Main, vom 30.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 51 VI 2148/15

Zulässigkeit der Beschwerde des nicht antragstellenden Miterben gegen die Ausschließung des Testamentsvollstreckers

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 26.05.2017 - Aktenzeichen 21 W 51/17

DRsp Nr. 2017/7130

Zulässigkeit der Beschwerde des nicht antragstellenden Miterben gegen die Ausschließung des Testamentsvollstreckers

Auch der nicht antragstellende Miterbe, dessen Erbanteil der Testamentsvollstreckung unterliegt, ist befugt, den Ausschließungsbeschluss nach § 439 FamFG im Wege der befristeten Beschwerde anzufechten.

Tenor

Die befristete Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 30. November 2016 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beschwerdeführerin.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 500 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1970; FamFG § 59; FamFG § 454;

Gründe

I.

Ausweislich des gemeinschaftlichen Erbscheins des Nachlassgerichts vom 12. August 2016 (Bl. 144 d. A.) sind die Beteiligten zu 1) bis 3) neben einer weiteren Person Erben des Erblassers zu jeweils 1/4, wobei bezüglich des Erbteils der Beteiligten zu 2) Testamentsvollstreckung angeordnet und die Beteiligte zu 2) als Vorerbin ihres Sohnes X als Nacherbe eingesetzt ist.